1. Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wenn Sie den Service der Ambulanten Familienpflege „DAS KRANICHNEST“ nutzen, erkennen Sie die Geltung dieser AGB an.
Dies gilt auch im Wiederholungsfall ohne das es der nochmaligen Vorlage dieser AGB bedarf.
2. Vertragsabschluss
Der Auftraggeber erhält einen Vertrag/Vereinbarung und eine Leistungsbeschreibung, die darüber informiert, welche Leistungen ausgeführt und welche Leistungen generell nicht ausgeführt werden zur Ansicht. Aus der Vereinbarung geht hervor das die AGB angefordert oder auf der Homepage eingesehen werden können. Erkennt der Auftraggeber den Vertrag im Zusammenhang mit den AGB und der Leistungsbeschreibung an, kommt der Einsatz zustande. Bei dem ersten persönlichen Zusammentreffen, das in der Regel am ersten Einsatztag in der Familie stattfindet kommt es zur Vertragsunterzeichnung. Hierbei werden die individuellen Bedürfnisse erörtert, abgesprochen und schriftlich festgelegt.
Die Mitarbeiter der ambulanten Familienpflege sind nicht berechtigt von den Vereinbarungen des Vertrages abzuweichen bzw. solchen zuzustimmen. Verhandlungen über Leistungsbestandteile sowie Art und Weise der Erledigungen der Dienste obliegen der Geschäftsführerin Frau Margit Kranich.
3. Leistungsbeschreibung
Die ambulante Familienpflege „DAS KRANICHNEST“ unterstützt Familien in Notsituationen. Die Mitarbeiter sorgen in häuslicher Umgebung für die Aufrechterhaltung des Familienalltags in engem Bezug zu den gewohnten Gepflogenheiten. Sollten doch größter Sorgfaltspflicht zwischenmenschliche Probleme eintreten und eine Zusammenarbeit für beide Seiten unmöglich machen, sorgt
„DAS KRANICHNEST" für einen Wechsel der Betreuung.
Einen Anspruch auf immerfort die gleiche/n Mitarbeiter/innen besteht nicht. Insbesondere dann, wenn ein Einsatz über ein viertel Jahr hinausgeht.
Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden hat die Ambulante Familienpflege eine Betriebshaftpflicht-Versicherung, die im
Schadensfall alles Erforderliche einleitet.
4. Informationspflicht
Die erziehungsberechtigten Personen haben der ambulanten Familienpflege gegenüber insofern eine Informationspflicht, als dass diese Informationen relevant für die Ausübung der vereinbarten Leistungen sind. Dies können z.B. Änderungen bei den Anfangs- oder Endzeiten zum Schulbesuch sein oder auch Allergien betreffen. Sollen von den Mitarbeitern der ambulanten Familienpflege Medikamente verabreicht werden, gibt es dazu Vordrucke, die der Auftraggeber in eigener Handlung komplett und handschriftlich lesbar ausfüllen muss. Ein Arzt muss den ausgefüllten Vordruck gegenzeichnen und abstempeln. Die Rückseite des Formblattes kann für etwaige Erläuterungen bezüglich der Medikamentenvergabe genutzt werden.
Der Kontakt zur Geschäftsführerin Frau Margit Kranich, ist in allen Belangen rechtzeitig zu suchen.
5. Zahlungsmodalitäten und Kostenvereinbarunq
Der vereinbarte Stundenlohn ist nur für die explizite Ausführung der Tätigkeit zu betrachten. Jede angefangene Viertelstunde ist kostenpflichtig. Eine tägliche Fahrkostenpauschale und Zuschläge für Nacht- oder Feiertagseinsätze sind gesondert zu tragen. Bürokratische Leistungen (Antragsstellung, Schriftverkehr etc.) und Kennlerngespräche außerhalb der Büroräume des KRANICHNESTes vor dem Einsatz werden mit dem vereinbarten Stundenlohn extra vergütet. Kosten die aufgrund einer vom Auftraggeber anfallenden Tätigkeit entstehen wie z.B. Fahr,- oder Eintrittsgelder, um Arzttermine oder Freizeitbeschäftigungen nachzukommen, trägt der Auftraggeber, sowohl für das Familienmitglied als auch für die Mitarbeiter des „KRANICHNESTES". Es gilt der Grundsatz der Vorauskasse. Im Einzelfall kann hiervon abgewichen werden. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung der Leistung im voraus nicht nach, hat die Familienpflege ein Recht auf Zurückbehaltung. Sie übernimmt keine Haftung für versäumte Termine. Im übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 6 entsprechend.
Stellt der Auftraggeber ein Fahrzeug zur Verfügung liegen sämtliche mit der Nutzung verbundene Kosten beim Halter/ Auftraggeber. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit ein angebotenes Auto oder Fahrrad abzulehnen. Im Fall der Ablehnung sind wiederum die Fahrkosten bereitzustellen.
In Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem jeweiligen Mitarbeiter vereinbart werden, dass dieser für Erledigungen im Sinne der vereinbarten Leistungen (z.B. Schulwegbegleitung oder Arztbesuche, da diese Wege mit öffentlichen Transportmitteln nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu erledigen sind) seinen Privat-PKW einsetzt. Kindersitze stellt der Auftraggeber zur Verfügung. Dem/der Mitarbeiter/in sind pro gefahrenen Kilometer 0,30€, mittels durch den Mitarbeiter erstellten Reisekostenabrechnung, zu erstatten.
Rechnungen sind drei Tage nach Erhalt zahlbar, spätestens jedoch eine Woche nach Rechnungsausstellung. Bei Aufträgen die über vier Wochen hinausgehen, werden Zwischenrechnungen gestellt. Bei Aufträgen die von der Krankenkasse bezahlt werden gelten für alle geschlossenen Vereinbarungen die über dem Krankenkassensatz liegen, das selbige. Auf Familienpflegeleistungen müssen Sie keine Mehrwertsteuer zahlen, da die Familienpflege von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 23 USTG befreit ist.
6. Pflichten des Auftraggebers
Im Fall der Verhinderung hat der Auftraggeber die Pflicht Termine rechtzeitig abzusagen. Termine, die nicht unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden abgesagt werden, bleiben beschränkt vergütungspflichtig. „DAS KRANICHNEST" stellt grundsätzlich die Hälfte der geschuldeten Zeit in Rechnung. Im Einzelfall ist die ambulante Familienpflege auch berechtigt den kompletten Termin zu berechnen; dies insbesondere dann, wenn die Absage zur Unzeit erfolgte und es dem „KRANICHNEST“ nicht möglich ist, noch anderweitig einen Auftrag zu realisieren. Ebenso verhält es sich, wenn ein/e Mitarbeiter/in aus gesundheitlichen oder anderen Gründen den Einsatz nicht wahrnehmen kann und das KRANICHNEST durch ihren Mitarbeiterstamm eine Vertretung hätte stellen können. Trotz Absage eines Termins entstandene Kosten im Sinne von Nr. 4 werden berechnet, soweit sie nachgewiesen werden und bereits unvermeidbar waren.
Die Mitarbeiter der ambulanten Familienpflege warten 15 Minuten vor einem verschlossenen Einsatzort. Findet sich bis dahin niemand ein, wird der Einsatz abgebrochen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatzeinsatz, bzw einen zweiten
Versuch besteht nicht. Ein neuer Einsatz berechnet sich analog der Ausgangsbestimmungen.
