Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I.  Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wenn Sie den Service der Ambulanten Familienpflege „DAS KRANICHNEST“ nutzen, erkennen Sie die Geltung dieser AGB an.
Dies gilt auch im Wiederholungsfall ohne das es der nochmaligen Vorlage dieser AGB bedarf.


II.  Vertragsabschluss

1. Der Auftraggeber erhält einen Vertrag, die AGB sowie eine abstrakte  Leistungsbeschreibung zur Ansicht. Erkennt der
Auftraggeber diese Unterlagen  dem Grunde nach an, kommt es zu einem persönlichen Erstgespräch, das in der Regel beim
Auftraggeber in häuslicher Umgebung stattfindet. Hierbei werden die individuellen und konkreten Bedürfnisse erörtert, abgesprochen
und schriftlich festgelegt.
Die Vereinbarung ist Vertragsbestandteil. Ohne Unterschrift des Auftraggebers kann kein Einsatz erfolgen.

Soweit Einigkeit erzielt wird, erfolgt die beiderseitige Vertragsunterzeichnung. Wird keine Einigung erzielt bleibt es bei einem
vergütungspflichtigen Erstgespräch.

2. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ambulanten Familienpflege sind mit Ausnahme der Bestimmungen nach Nummer 5 nicht
berechtigt von den Vereinbarungen des Vertrages abzuweichen bzw. solchen zuzustimmen. Verhandlungen über
Leistungsbestandteile sowie Art und Weise der Erledigungen der Dienste obliegen der Geschäftsführerin Frau Margit Kranich.


III.  Leistungsbeschreibung

1. Die ambulante Familienpflege „DAS KRANICHNEST“ unterstützt Familien in Notsituationen. Die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen sorgen in häuslicher Umgebung für die Aufrechterhaltung des Familienalltags in engem Bezug zu den gewohnten
Gepflogenheiten. Sie sind stets bemüht, die Erledigung ihrer Aufgaben sowohl für den Auftraggeber als auch für zu betreuenden
Personen so angenehm und unauffällig/unaufdringlich wie möglich zu machen. Einfühlungsvermögen und Diskretion sowie ein Gefühl
für ausreichende Nähe und notwendige Distanz zeichnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Familienpflege aus. 


2.  Es werden keine Leistungen erbracht, für die spezielle krankenärztliche Ausbildungen und Erlaubnisse erforderlich sind.


IV.  Informationspflicht des Auftraggebers

1.  Die zur Erziehung und/oder Betreuung berechtigten Personen haben der ambulanten Familienpflege gegenüber insofern eine 
Informationspflicht, als dass diese Informationen relevant für die Ausübung der vereinbarten Leistungen sind. Dies können z.B. im
Fall der Betreuung von Minderjährigen Änderungen bei den Anfangs- oder Endzeiten zum Schulbesuch sein. Ebenso kann dies die
Anzeige von Unverträglichkeiten,  Allergien, Ängsten und Verhaltensweisen betreffen.
Medikamente werden in der Regel nicht von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ambulanten Familienpflege verabreicht. Für Notsituationen (z.B. Krankenhausaufenthalt des Elternteils) gibt es Vordrucke vom KRANICHNEST für die Medikamentenvergabe, die der Auftraggeber in eigener Handlung komplett und handschriftlich lesbar ausfüllen muss. Die Rückseite des Formblattes kann für etwaige Erläuterungen bezüglich der Mediantenvergabe genutzt werden. Darüberhinaus muss ein Arzt die Notwendigkeit der Einnahme mit folgenden Angaben bescheinigen:

Je nach Medikamentenbedarf behält sich die Familienpflege vor, für dieVergabe einen amb. Pflegedienst (Krankenschwester) im Auftrag der/des Erziehungsberechtigten zu beauftragen.


2. Die Geschäftsführerin Frau Margit Kranich steht Auftraggebern, betreuten Personen und Interessenten telefonisch zur
Verfügung. Gern nimmt sie Hinweise und Anregungen, Lob aber auch die ein oder andere ernst und nettgemeinte Kritik entgegen.
Die Familienpflege ist stets an der Verbesserung ihrer Leistungen interessiert. Informieren sie die Familienpflege und helfen sie mit,
die Betreuung im Einvernehmen zur vollsten Zufriedenheit zu leisten.


V. Zahlungsmodalitäten und Kostenvereinbarung

1. Der vereinbarte Stundenlohn ist nur für die explizite Ausführung der Tätigkeit zu betrachten. Er ergibt sich aus den Vereinbarungen
des jeweiligen Einzelvertrages und kann je nach Art und Schwere der Leistung, aber auch aus Gründen, die in der Person des
Betreuten liegen unterschiedlich hoch ausfallen. 

2.  Kosten die aufgrund einer vom Auftraggeber anfallenden Tätigkeit entstehen wie z.B. Fahr,- oder Eintrittsgelder, um Arzttermine
oder Freizeitbeschäftigungen nachzukommen, trägt der Auftraggeber, sowohl für das Familienmitglied als auch für die  eingesetzten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des „KRANICHNESTES“. Es gilt der Grundsatz der Vorauskasse. Im Einzelfall kann hier von
abgewichen werden. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung der Leistung im voraus nicht nach, hat die Familienpflege ein Recht
auf Zurückbehaltung. Sie übernimmt  keine Haftung für versäumte Termine. Im übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr.6
entsprechend.

3. Stellt der Auftraggeber ein Fahrzeug zur Verfügung liegen sämtliche mit der Nutzung verbundene Kosten beim Halter/
Auftraggeber. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit ein angebotenes Auto oder Fahrrad abzulehnen. Im Fall
der Ablehnung sind wiederum die Fahrkosten für die ersatzweise Beförderung bereitzustellen.

In Ausnahmefällen kann in Absprache mit dem jeweiligen Mitarbeiter bzw. der jeweiligen Mitarbeiterin vereinbart werden, dass
dieser für Erledigungen im Sinne der vereinbarten Leistungen (z.B. Schulwegbegleitung oder Arztbesuche, da diese Wege mit
öffentlichen Transportmitteln nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu erledigen sind) seinen Privat-PKW einsetzt.
Kindersitze stellt der Auftraggeber zur Verfügung. Der Familienpflege Mitarbeiter sind pro gefahrenen Kilometer 0,30 € als
Reisekostenabrechnung zu erstatten.
 
4. Rechnungen sind drei Tage nach Erhalt zahlbar, spätestens jedoch eine Woche nach Rechnungsausstellung. Bei privaten Aufträgen
die über vier Wochen hinausgehen, werden Zwischenrechnungen gestellt. Bei Aufträgen die von der Krankenkasse bezahlt werden
gilt für alle geschlossenen Vereinbarungen die über dem Krankenkassensatz liegen, das selbige. Auf Familienpflegeleistungen müssen
Sie keine Mehrwertsteuer zahlen, da die Familienpflege von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr.23 USTG  befreit ist.

5. Soweit sich der Auftraggeber mit einer Leistung im Verzug befindet ist die Familienpflege berechtigt ihre Leistungen aus dem
Vertrag zurückzuhalten.

6. Der Einsatz ist auf die vorher vereinbarte Tages-Stundenzahl begrenzt und geplant. Jede weitere angefangene 1/2 Stunde wird voll abgerechnet. Wünscht der Auftraggeber eine vorzeitige Beendigung des Tageseinsatzes, so werden sämtliche für den Tag vereinbarte Stunden in Rechnung gestellt.

7. Sollte es während des Einsatzes zu einem erhöhten Zeitaufwand kommen, ist dieser pauschal von Ihnen zu begleichen.

VI. Sonstige Pflichten des Auftraggebers

1. Im Fall der Verhinderung hat der Auftraggeber die Pflicht Termine rechtzeitig abzusagen. Termine, die nicht unter Einhaltung einer
Frist von 24 Stunden abgesagt werden, bleiben beschränkt vergütungspflichtig. „DAS KRANICHNEST“ stellt grundsätzlich die
Hälfte der geschuldeten Zeit in Rechnung. Im Einzelfall ist die ambulante Familienpflege auch berechtigt den kompletten Termin zu
berechnen; dies insbesondere dann, wenn die Absage zur Unzeit erfolgte und es dem „KRANICHNEST“ nicht möglich ist, noch
anderweitig einen Auftrag zu realisieren. Trotz Absage eines Termins entstandene Kosten im Sinne von Nr. 5 werden berechnet,
soweit sie nachgewiesen werden und als  unvermeidbar entstanden zu betrachten sind. 

2. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ambulanten Familienpflege  warten 15 Minuten vor einem verschlossenen Einsatzort.
Findet sich bis dahin niemand ein, wird der Einsatz abgebrochen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatzeinsatz, bzw. einen
zweiten Versuch besteht nicht. Ein neuer Einsatz berechnet sich analog der Ausgangsbestimmungen.

3. Um unseren Qualitätsansprüchen gerecht zu werden und die Leistungen stetig zu verbessern, befragen wir in regelmäßigen
Abständen unsere Auftraggeber nach ihrer Meinung. Mit Beauftragung der Familienpflege ist insoweit die Hoffnung und Bitte
verbunden uns im Rahmen der Befragung zur Verfügung zu stehen.


VII. Befristung und Kündigung des Vertragsverhältnisses

1. Ob eine Betreuung durch die Familienpflege eine zeitliche Befristung enthält ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Ebenso
ergibt sich aus diesem die Möglichkeit der Kündigung zeitlich befristeter Vertragsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft. 

2. Verträge, die nur einmalige Betreuungsleistungen zum Gegenstand haben sind nicht kündbar. Der Auftraggeber kann von dem
Vertrag jedoch kostenfrei zurücktreten. Geschieht dies nicht spätestens bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Erbringung
der Betreuungsleistungen durch die Familienpflege, gelten die Vergütungsbestimmungen wie zu VI.1. entsprechend.

3. Im Fall von Kündigung oder Rücktritt bleibt das Erstgespräch, wenn auf Wunsch auch nur telfonisch geführt, in jedem Fall vergütungspflichtig.

Ambulante Familienpflege „DAS KRANICHNEST“, Margit Kranich , IK-Nr. 463 200 224 

Steuer-Nr. 051 241 006 09, Finanzamt Nauen, Gerichtsstand Nauen